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Ausgleichsabgabe

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB IX (Begriff des Arbeitsplatzes) haben jahresdurchschnittlich auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. 

Für Kleinbetriebe gelten folgende Sonderregelungen: 

  • Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen zu beschäftigen 
  • Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen 

Arbeitgeber können auch mit Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beitragen. Die dort erbrachten Arbeitsleistungen können gemäß § 223 SGB IX auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen ist durch die Werkstatt in der Rechnung zu bestätigen. Materialkosten und Kosten von Arbeitsleistungen sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmer in der Werkstatt (ausgenommen ist Fachpersonal zur Arbeits- und Berufsförderung) sind auf der Rechnung gesondert auszuweisen und für die Minderung der Ausgleichsabgabe nicht zugelassen. Die ausgewiesene Arbeitsleistung kann zu 50 vom Hundert auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden.

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen: §§ 154 - 160 SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2017 (BGBL. IS. 2541).